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  1. Wichtige Infos

Allgemeine Infos

Zu welchem Zeitpunkt muss ich mich beim zuständigen Rauchfangkehrbetrieb melden?

Sobald eine überprüfungspflichtige Feuerstätte an eine Abgasanlage angeschlossen wird ist der zuständige Rauchfangkehrer darüber zu informieren. Dies gilt auch für dachgeführt Abgasführungen und horizontale Abgasrohr die durch die Außenwand ins Frei führen.

Gibt es rechtliche Konsequenzen, wenn ich mich nicht melde?

Ja, das Benützen von nicht angemeldeten Überprüfungsgegenständen ist verboten und strafbar.

Wo finde ich meinen zuständigen Rauchfangkehrbetrieb?

Die Zuständigkeit öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer ist in der Kehrgebietsverordnung geregelt.
Link Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Kehrgebietsverordnung 2017

Was bedeutet ÖZR?

ÖZR = Öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer
Die landesgesetzlich vorgeschriebenen sicherheitsrelevanten Überprüfungs- und Kehrarbeiten an Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten dürfen nur durch einen im betroffenen Kehrgebiet „öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer durchgeführt werden.

Ist die Firma Libal KG zertifiziert?

Ja die Firma Libal KG verfügt über ein EMAS-Zertifikat und ein ISO 9001 bzw. ISO 14001 Zertifikat.

Was bedeuten diese Zertifikate?

EMAS: Daten zur Umweltleistung (Umweltpolitik, Umweltprogramm, …) werden in Zahlen mit einer entsprechenden Bewertung zusammengefasst und von unabhängigen, staatlich zugelassenen Umweltgutachter/innen überprüft.
ISO 9001: zeigt, dass wir ein besonderes Augenmerk auf die Zufriedenheit unserer Kunden legen und wir über geeignete Prozesse verfügen, um qualitative Dienstleistungen bereitstellen zu können.
ISO 14001: ist ein weltweit anerkannter Standard für die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen. Es zeigt, dass unser Betrieb umweltbewusst und nachhaltig wirtschaftet.

Was ist eine Abgasmessung bzw. ein Prüfbefund lt. BTVO für Feuerstätten?
Was ist die NÖ-Anlagendatenbank und wozu dient sie?

Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln und einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW sind vom Eigentümer alle 3 Jahre bei mehr als 50 kW jährlich überprüfen zu lassen. Dabei werden die Heizkessel auf ihre einwandfreie Funktion, auf die von ihnen ausgehenden Emmissionen und auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades überprüft. Im Zuge der Abgasmessung erfolgt auch die Anlage der Zentralheizungsanlage in einer von der Landesregierung eingerichteten Datenbank sowie die Erfassung der periodischen Überprüfungen (AGM) . Die Erfassung der Anlage erfolgt über einen sichtbar an der Anlage angebrachten QR-Code.

Ich habe so viele Protokolle und Zettel betreffend meiner Heizungsanlage! Was ist was?

Dokumentation der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten: 1x jährlich führt ihr zuständige Rauchfangkehrer eine augenscheinliche Überprüfung der Feuerungsanlage/Abgasanlage durch; das Ergebnis wird auf diesem Zettel schriftlich festgehalten.

Prüfbericht für Feuerungsanlagen: in gesetzlich vorgeschriebenen Intervallen sind die Abgase wasserführender Zentralheizungen zu überprüfen. Die Messwerte werden auf diesem Prüfbericht festgehalten jedoch laufend durch den QR-Code der NÖ-Anlagendatenbank ersetzt.

Niederschrift Feuerpolizeiliche Beschau: hier werden Mängel, die bei der Feuerbeschau festgestellt wurden festgehalten.

Überprüfung der Abgasführung auf Betriebsdichtheit: hier wird das Ergebnis der augenscheinlichen Überprüfung von Fängen auf Betriebsdichtheit festgehalten und eventuelle Mängel an Fängen aufgezeigt

Wie weiß ich zu welchem Zeitpunkt meine Termine stattfinden?

Die Kehrtermine (Tagestermine) werden 1x jährlich an die Kunden per Post versendet.

Was ist zu tun, wenn ich einen Termin verschieben bzw. einen Uhrzeittermin vereinbaren möchte?

Terminverschiebungen bzw. Uhrzeittermine vereinbaren ist per E-Mail (office@libal.at) oder telefonisch unter 02572/2786-20 während unserer Bürozeiten jederzeit möglich. Diese Möglichkeit der Terminvereinbarung gilt für sämtliche von uns angebotene Arbeiten (Befundabnahme, Abgasmessungen, Verbrennungsluftnachweise, Feuerbeschau, ….)

Ich möchte meinen Rauchfangkehrer wechseln. Was ist zu tun?

Ein Rauchfangkehrerwechsel innerhalb des Kehrgebietes ist ohne Angaben von Gründen möglich. Um einen Rauchfangkehrer zu wechseln, kündigen Sie zunächst schriftlich und nachweislich Ihren bisherigen Rauchfangkehrer außerhalb der Heizsaison. Danach beauftragen Sie ebenfalls schriftlich den neuen Rauchfangkehrer und informieren Ihre Gemeinde über den Wechsel.

Ist ein Rauchfangkehrerwechsel jederzeit möglich?

Nein, ein Rauchfangkehrerwechsel ist nur außerhalb der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin oder Feuerbeschau möglich. Dies gilt auch bei Eigentümerwechsel und/oder Wechsel des Nutzungsberechtigten.

Befunde

Was ist ein Vorbefund?

Ein Vorbefund ist ein Befund, indem das Prüfergebnis einer Abgasanlage, die für eine neu zu errichteten Feuerstätte verwendet werden soll, schriftlich festgehalten wird.

Muss vor jeder Neuerrichtung bzw. vor jedem Tausch einer Feuerstätte ein Vorbefund durchgeführt werden?

Nein, ein Vorbefund ist nicht gesetzlich vorgeschrieben aber in manchen Fällen (Abgasanlage wurde längere Zeit nicht verwendet, zukünftig ist beabsichtigt mit einer anderen Brennstoffart zu heizen, …) empfehlenswert.

Muss nach Fertigstellung einer neu errichteten bzw. getauschten Feuerstätte und trotz Vorbefund ein Anschluss- bzw. Fertigstellungsbefund beauftragt werden?

Ja, unabhängig ob vorab ein Vorbefund erstellt wurde oder nicht, ist nach Beendigung der Arbeiten für eine neue errichtete bzw. getauschte Feuerstätte eine Befundabnahme beim zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen?

Was wird bei einer Befundabnahme überprüft?

Es wird überprüft, ob die neu angeschlossene Feuerstätte, ordnungsgemäß und betriebsbereit angeschlossen ist und dem Stand der Technik entspricht. Zusätzlich wird die Betriebsdichtheit der Abgasanlage überprüft. Das Ergebnis wird schriftlich in einem Befund festgehalten.

Ist die Errichtung bzw. Tausch einer Zentralheizungsanlage bei der zuständigen Gemeinde anzeigenpflichtig?

Ja, der Befund, der zur Vorlage an die Gemeinde dient ist vom Eigentümer oder Nutzungsberichtigten an die Gemeinde zu übergeben.

Gilt dies auch für Einzelraumheizungen oder nicht wasserführenden Mehrraumfeuerungsöfen?

Nein, diese Feuerstätten sind bei der Gemeinde nicht anzeigenpflichtig müssen jedoch trotzdem vor Inbetriebnahme vom zuständigen Rauchfangkehrer befundet werden.

Wie lange ist ein Befund gültig?

Solange sich an der Abgasanlage bzw. Feuerstätte nichts ändert ist der Befund gültig. Jede Änderung ist jedoch befundpflichtig!

Sind Vor-, Anschluss- und Fertigstellungsbefund kostenpflichtig?

Ja, sie unterliegen jedoch keiner Tarifverordnung. Die Kosten sind daher beim zuständigen Rauchfangkehrbetrieb zu erfragen.

Feuerbeschau

Warum und wie oft wird eine Feuerpolizeiliche Beschau durchgeführt?

Laut NÖ-Feuerwehrgesetz §14 und §15 ist eine Feuerpolizeiliche Beschau mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren durchzuführen. Ziel der Feuerbeschau ist, Mängel aufzuzeigen, die die Brandsicherheit gefährden bzw. eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung und Rettungsarbeit erschweren.

Was wird bei einer Feuerpolizeilichen Beschau geprüft?

Bei einer Feuerpolizeilichen Beschau wird geprüft, ob die Vorschriften, Verordnungen und Bescheide des NÖ-Landesgesetztes durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerkes einschließlich Nebengebäuden eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen.

Muss ich als Eigentümer/in oder Nutzungsberechtigte/r für die Feuerbeschau etwas vorbereiten?

Folgende Unterlagen sollten am Tag der Feuerbeschau griffbereit vorhanden sein:

  • aktueller Abgasmessbericht bei wasserführenden Zentralheizungen (falls vorhanden); nicht älter als 3 Jahre
  • sämtliche Befunde von Gebäudesicherheitseinrichtungen (falls vorhanden), wie z.B. Blitzschutz- attest nicht älter als 10 Jahre
Was passiert, wenn am Tag der Feuerbeschau Mängel festgestellt werden?

Je nach Art und Schwere des Mangels hat der Eigentümer/die Eigentümerin bzw. der/die Nutzungsberechtigte Zeit innerhalb einer vom Rauchfangkehrmeister/in festgesetzten Frist, den Mangel zu beheben.

Ist eine Feuerpolizeiliche Beschau kostenpflichtig?

Ja, eine Feuerpolizeiliche Beschau ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten können in der jeweils geltenden Tarifverordnung nachzulesen. Tarife 2025

Warum werden im Zuge der Feuerbeschau auch gleich angemeldet Abgasanlagen auf Betriebsdichtheit überprüft?

Sowohl Feuerbeschauen als auch angemeldete Abgasanlagen sind im 10 Jahres-Rhythmus zu überprüfen; deshalb erfolgt die Überprüfung der Abgasanlagen auf Betriebsdichtheit gemeinsam mit der Feuerbeschau, damit der/die Eigentümer(in) bzw. der/die Nutzungsberechtigte keinen zusätzlichen Termin vereinbaren müssen.

Ist die Überprüfung der Abgasanlage auf Betriebsdichtheit ebenfalls kostenpflichtig?

Ja, die Höhe ist ebenfalls in der jeweils geltenden Tarifverordnung nachzulesen

Kehrungen/Kehrgebühr

Warum muss gekehrt werden? Sinn einer Kehrung?

Um den vorbeugenden Brandschutz in den Gemeinden zu gewährleisten.

Warum muss eine Abgasanlage an der eine mit Gas betriebene Feuerstätte angeschlossen ist überprüft und gegebenenfalls gekehrt werden?

Jede angemeldete Abgasanlage an der eine Feuerstätte angeschlossen ist muss mindestens 1x im Jahr auf einen freien Querschnitt überprüft werden. Dies gilt natürlich auch für Feuerstätten die mit Gas betrieben werden.

Unterliegen auch Außenwand-Thermen einer Überprüfungs- bzw. Kehrpflicht? Was wird dabei überprüft bzw. gekehrt?

Ja, auch Außenwand-Thermen müssen überprüft bzw. gekehrt werden. Alle 3 Jahr ist das horizontale Abgasrohr, das durch die Außenwand ins Frei führt, auf freien Querschnitt zu überprüfen.

Warum wird bei meinem Nachbaren nicht so oft gekehrt wie bei mir? Ist es wirklich nötig so oft zu kommen?

Die Anzahl der Kehrungen ist von der Art des Brennstoffes mit dem die Feuerstätte betrieben wird abhängig. Ein weiteres Kriterium ist, ob die Feuerstätte als Hauptheizung oder als Zusatzheizung betrieben wird. Download-Link Kehrperioden

Woraus setzt sich die Überprüfungs- bzw. Kehrgebühr zusammen. Wer bestimmt den Preis und die Anzahl der Kehrungen?

Die Gebühr für die Überprüfung und gegebenenfalls die Kehrung von Abgasanlagen und Luftschächten setzt sich aus der Jahresgrundgebühr und der Arbeitsgebühr und eventuellen Zuschläge zusammen. Die Höhe der Gebühr wird durch die Höchsttarifverordnung des Landesgesetzgebers festgesetzt; diese Beträge dürfen nicht überschritten werden. Die Überprüfungs- bzw. Kehrintervalle sind in der Überprüfungs- und Kehrperiodenverordnung geregelt.

Warum zahlt mein Nachbar weniger als ich?

Die Höhe der Kehrgebühr ist von der Anzahl der angemeldeten Feuerstätten, von der Anzahl der Geschosse die die Abgasanlagen durchlaufen und von der Anzahl der Kehrungen abhängig.

Besteht die Möglichkeit die Rechnung auch per E-Mail zu erhalten?

Selbstverständlich ist eine Versand der Rechnung per E-Mail möglich. Bitte dies im Büro telefonisch (02572/2786-20) oder per E-Mail (office@libal.at) bekanntzugeben.

Besteht die Möglichkeit die Kehrgebühr per Bankeinzug zu begleich?

Selbstverständlich ist auch dies möglich. Bitte wenden Sie sich an ihre Hausbank, kontaktieren sie uns telefonisch bzw. verwenden Sie das Formular für Bankeinzüge

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Kontakt

Julia Wögerer
Handelsrechtliche Geschäftsführerin
+43 2572 2786
office@libal.at

Geschäftszeiten:
MO- FR: 7 bis 12 und 13 bis 16 Uhr


Büronummer: 02572/2786
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